Rechtstipps

Welche Fragen sind im Zusammenhang mit den sogenannten "Vorsorgevollmachten" zu klären?

Erstellt von Dr. Klaus Schmitt


Abgesehen von einigen we­ni­gen Rechtsgeschäften, die nur höchstpersönlich ab­ge­schlos­sen werden können (z. B. Eheschließung oder Test­a­ment) kann sich grund­sätz­lich jeder im Rechtsverkehr durch eine andere Person ver­tre­ten lassen. Die Er­klä­rung des Vertreters wirkt un­mit­tel­bar für und gegen den Ver­tre­te­nen. Es ist deshalb wich­tig zu klären, welche Be­fug­nis­se der Vertreter haben soll. Diese Befugnisse be­stim­men sich nach den Wei­sun­gen desjenigen, der an­de­re bevollmächtigt, für ihn im Rechtsverkehr Er­klä­run­gen abzugeben. In diesem Zu­sam­men­hang stellen sich des­halb folgende Fragen:

1.
Soll die Vollmacht nur für ver­mö­gens­recht­li­che An­ge­le­gen­hei­ten oder auch für nicht­ver­mö­gens­recht­li­che (= per­sön­li­che) An­ge­le­gen­hei­ten gelten?
Soll die Voll­macht in ver­mö­gens­recht­li­chen Angelegenheiten voll­um­fäng­lich alle Rechts­hand­lun­gen betreffen (Ge­ne­ral­voll­macht) oder nicht?

2.
Wer soll bevollmächtigt wer­den? - Macht es immer Sinn, den Ehegatten zu be­voll­mäch­ti­gen? - Macht es Sinn, mehrere Personen gleich­zei­tig zu be­voll­mäch­ti­gen oder sind Al­ter­na­tiv­be­nen­nun­gen vorzuziehen?

3.
Welche konkreten Wei­sun­gen will der Voll­macht­ge­ber erteilen? - Dies spielt ins­be­son­de­re eine große Rolle für die nicht­ver­mö­gens­recht­li­chen Angelegenheiten.

4.
Zu einer "Vor­sor­ge­voll­macht" wird die Vollmacht in nicht­ver­mö­gens­recht­li­chen An­ge­le­gen­hei­ten dann, wenn die Vollmacht mit einer so­ge­nann­ten "Patienten- oder Be­treu­ungs­ver­fü­gung" ver­knüpft wird. Sollen in diesem Zu­sam­men­hang auch re­li­giö­se und weltanschauliche Grund­hal­tun­gen des Voll­macht­ge­bers mit in die Er­klä­rung aufgenommen werden.

5.
Erhebliche Recht­sun­si­cher­heit besteht hinsichtlich der zu wählenden Form der Vor­sor­ge­voll­macht: Zwar ist auch die formfrei erklärte münd­li­che Vollmacht wirk­sam. Nicht nur aus Gründen der Beweissicherheit emp­fiehlt es sich aber, grund­sätz­lich die Schriftform zu wäh­len. Auch nach dem neu­en Betreuungsrecht ist es so, dass der Gesetzgeber im Zu­sam­men­hang mit einer not­wen­dig werdenden Be­treu­ung Vollmachten nur an­er­kennt, wenn diese schriftlich er­klärt wurden. Weiterhin gro­ße Informationsdefizite be­ste­hen hinsichtlich der Fra­ge, ob die öffentliche Be­glau­bi­gung genügt oder ob grund­sätz­lich die Vor­sor­ge­voll­macht notariell be­ur­kun­det werden sollte. Mit der öf­fent­li­chen Beglaubigung der Un­ter­schrift wird zumindest die Identität der Person be­stä­tigt, die die Unterschrift ge­leis­tet hat. Allerdings wird da­mit nicht bestätigt, dass der Vollmachtgeber bei Ab­ga­be der Unterschrift auch ge­schäfts­fä­hig war. Nur im Fal­le einer notariellen Be­ur­kun­dung ist gewährleistet, dass nicht nur die Identität des Vollmachtgebers, son­dern auch dessen Ge­schäfts­fä­hig­keit bestätigt wird. Der Notar darf nur be­ur­kun­den, wenn nach seiner Über­zeu­gung die er­for­der­li­che Geschäftsfähigkeit der han­deln­den Personen vor­han­den ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Notar die Be­ur­kun­dung ablehnen. Für ei­ne notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht spricht darüber hinaus, dass der Notar verpflichtet ist, die han­deln­den Personen um­fas­send über die rechtliche Trag­wei­te des Geschäfts zu be­leh­ren und den Voll­macht­ge­ber im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Fra­gen zu beraten, damit ge­währ­leis­tet ist, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie un­er­fah­re­ne und un­ge­wand­te Beteiligte nicht be­nach­tei­ligt werden.

6.
Oft spielt auch die Kos­ten­fra­ge ein wichtige Rolle: Alle No­ta­re in Deutschland sind ver­pflich­tet, nach derselben Kos­ten­ord­nung ab­zu­rech­nen. Die Kosten, die der No­tar berechnen muss, sind im Üb­ri­gen niedriger als die nach dem Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­gesetz ab­zu­rech­nen­den Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ansprüche. Dies ist ein wei­te­rer Grund mehr, die Form der no­ta­ri­el­len Be­ur­kun­dung zu wählen.

 

 

Dr. iur. Klaus Schmitt
Rechts­an­walt und No­tar
Fach­an­walt für Ar­beits­recht

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