Rechtstipps

Immer wieder: Ärger am Bau

Erstellt von Rechtsanwalt und Notar Konstantin Stahl


Beim komplexen Vorgang des Bauens gehen die Vorstellungen von Bauherr und Bauhandwerker oft auseinander. Neben der Notwendigkeit klarer vertraglicher Vereinbarungen über Leistungsinhalt, Fristen, Vergütung etc. gibt es für alle Beteiligten wichtige rechtliche Grundsätze, die während der Bauphase beachtet werden sollten:

Als Baurechtspraktiker erlebe ich es immer wieder, wie während der Bauphase massiver Streit zwischen Bauherr und Handwerker entsteht, vor allem über zwei Themen: Tatsächliche oder vermeintliche Mängel und - oft daraus folgend - die Frage, ob Abschläge zu zahlen oder Sicherheiten zu leisten sind.
Jedem ist klar, dass der Handwerker ein mangelfreies (Ge-)Werk abzuliefern hat. Dabei bestimmt sich das, was ein Mangel ist, nach den vertraglichen Vereinbarungen und den allgemein anerkannten Regeln der Technik. Dem Handwerker obliegt die Leitung der Bauausführung, der Bauherr (auch ein Laie - aber: Vorsicht!) kann und darf jedoch Anordnungen erteilen, gegen die der Handwerker ggf. Bedenken geltend machen muss (§ 4 Nr. 1 Abs. 3 und 4 VOB/B). Grundsätzlich besteht zwischen den Parteien eine ernst zu nehmende Kooperationspflicht. In Zweifelsfällen sollte sich ein Laie kurzfristig fachlichen Rat, z.B. durch einen Sachverständigen, einholen.
Sieht sich der Handwerker mit Mängelvorwürfen konfrontiert, so wird oftmals mit der Forderung nach Abschlagszahlung oder Sicherheitsleistung reagiert. Abschlagszahlungen können dabei seit 1.1.2009 für wertsteigernde Teilleistungen (§ 632a BGB) verlangt werden. Da aber oft fraglich ist, was wertsteigernde Teilleistungen sind, sollten - wie bisher - Abschläge vertraglich vereinbart werden. Ist der Bauherr Verbraucher ("Privatperson"), muss ihm dann Sicherheit in Höhe von 5 % der Gesamtvergütung geleistet werden.
Sicherheitsleistung kann der Handwerker generell nach § 648 a BGB verlangen, die in der Regel durch eine Bankbürgschaft vom Bauherrn erbracht wird. Aber Achtung: Die Kosten der Sicherheit muss der Handwerker tragen.
Der Bauherr hingegen hat keinen gesetzlichen Anspruch auf "Sicherheit". Wünscht er eine solche, z.B. als sogenannte Erfüllungs- oder Gewährleistungsbürschaft oder als (Gewährleistungs-)Einbehalt, so muss dies bei Vertragsabschluss vereinbart werden!
Gute Planung und verständliche, vollständige Verträge helfen in jedem Fall weiter.

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