Rechtstipps

Halter haften für ihre Hunde

Erstellt von Rechtsanwalt Dennis Färber


„Das hat er ja noch nie gemacht!“ - Diesen Satz hört man von Vielen, nachdem ihr Vierbeiner sein mühsam antrainiertes Benehmen kurzzeitig über Bord geworfen hatte. Es kommt dabei zum Glück nur selten zu ernsthaften Verletzungen anderer Hunde, zu Schäden an fremdem Eigentum oder gar zu Bissattacken gegenüber Menschen. Was gilt aber in rechtlicher Hinsicht, wenn es doch passiert?

Die weitestgehende Haftung für Schäden Anderer trifft den Hundehalter. Während in der Regel Schadenersatzansprüche lediglich dann in Betracht kommen, wenn der Schädiger zumindest fahrlässig gehandelt hat, haftet der Hundehalter, ohne dass es auf sein Verschulden ankommt (Gefährdungshaftung, § 833 BGB). Wie das Autofahren wird auch das Halten eines Hundes als grundsätzlich gefährliche Tätigkeit bewertet. Dies bedeutet, dass der Hundehalter selbst bei enormen Schäden (man denke nur an einen durch den Hund verursachten Verkehrsunfall) verschuldensunabhängig und unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen haftet. Voraussetzung ist alleine, dass sich in dem Schaden eine Tiergefahr verwirklicht.

Nur ausnahmsweise kann sich der Halter damit entlasten, dass er nachweisen kann, nicht fahrlässig gehandelt zu haben oder der Schaden auch bei pflichtgemäßem Vorgehen eingetreten wäre (§ 833 S. 2 BGB). Das gilt aber nur bei Hunden, die als Nutztiere gehalten werden, wie z. B. der Jagdhund des Jägers.

Ansonsten kann eine Haftung des Hundehalters nur in Einzelfällen eingeschränkt sein oder sogar ganz entfallen. In einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az.: 5 U 27/03) wurden zum Beispiel die Ansprüche eines Joggers wegen Mitverschuldens (§ 254 BGB) um 30% gekürzt. Der Jogger hatte sich mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne einen Bogen zu laufen zwei von weitem sichtbaren, unangeleinten Dackeln genähert. Als einer der Hunde plötzlich den Weg des Joggers kreuzte, stürzte dieser über den Hund und verletzte sich schwer. Das Gericht führte aus, der Jogger hätte mit dem unberechenbaren tierischen Verhalten, von dem jeder wisse, rechnen und sich darauf einstellen müssen. In einer älteren Entscheidung des gleichen Gerichts (1 U 632/85) ließ das OLG eine Haftung sogar ganz entfallen. Dort hatte ein Hundehalter in eine Beißerei zweier Hunde mit ungeschützter Hand eingegriffen und war von dem fremden Hund gebissen worden. Einen solchen Schaden habe der Eingreifende alleine zu tragen.

Unabhängig von diesen Einzelfällen sollte die strenge Haftungssituation jeden Hundehalter dazu veranlassen, eine private Hundehaftpflichtversicherung abzuschließen. Derzeit wird geschätzt, dass nur ca. 40% der Hunde durch eine solche Versicherung erfasst sind.

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