Abgesehen von einigen wenigen Rechtsgeschäften, die nur höchstpersönlich abgeschlossen werden können (z. B. Eheschließung oder Testament) kann sich grundsätzlich jeder im Rechtsverkehr durch eine andere Person vertreten lassen. Die Erklärung des Vertreters wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es ist deshalb wichtig zu klären, welche Befugnisse der Vertreter haben soll. Diese Befugnisse bestimmen sich nach den Weisungen desjenigen, der andere bevollmächtigt, für ihn im Rechtsverkehr Erklärungen abzugeben. In diesem Zusammenhang stellen sich deshalb folgende Fragen:
1.
Soll die Vollmacht nur für vermögensrechtliche Angelegenheiten oder auch für nichtvermögensrechtliche (= persönliche) Angelegenheiten gelten?
Soll die Vollmacht in vermögensrechtlichen Angelegenheiten vollumfänglich alle Rechtshandlungen betreffen (Generalvollmacht) oder nicht?
2.
Wer soll bevollmächtigt werden? - Macht es immer Sinn, den Ehegatten zu bevollmächtigen? - Macht es Sinn, mehrere Personen gleichzeitig zu bevollmächtigen oder sind Alternativbenennungen vorzuziehen?
3.
Welche konkreten Weisungen will der Vollmachtgeber erteilen? - Dies spielt insbesondere eine große Rolle für die nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten.
4.
Zu einer "Vorsorgevollmacht" wird die Vollmacht in nichtvermögensrechtlichen Angelegenheiten dann, wenn die Vollmacht mit einer sogenannten "Patienten- oder Betreuungsverfügung" verknüpft wird. Sollen in diesem Zusammenhang auch religiöse und weltanschauliche Grundhaltungen des Vollmachtgebers mit in die Erklärung aufgenommen werden.
5.
Erhebliche Rechtsunsicherheit besteht hinsichtlich der zu wählenden Form der Vorsorgevollmacht: Zwar ist auch die formfrei erklärte mündliche Vollmacht wirksam. Nicht nur aus Gründen der Beweissicherheit empfiehlt es sich aber, grundsätzlich die Schriftform zu wählen. Auch nach dem neuen Betreuungsrecht ist es so, dass der Gesetzgeber im Zusammenhang mit einer notwendig werdenden Betreuung Vollmachten nur anerkennt, wenn diese schriftlich erklärt wurden. Weiterhin große Informationsdefizite bestehen hinsichtlich der Frage, ob die öffentliche Beglaubigung genügt oder ob grundsätzlich die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet werden sollte. Mit der öffentlichen Beglaubigung der Unterschrift wird zumindest die Identität der Person bestätigt, die die Unterschrift geleistet hat. Allerdings wird damit nicht bestätigt, dass der Vollmachtgeber bei Abgabe der Unterschrift auch geschäftsfähig war. Nur im Falle einer notariellen Beurkundung ist gewährleistet, dass nicht nur die Identität des Vollmachtgebers, sondern auch dessen Geschäftsfähigkeit bestätigt wird. Der Notar darf nur beurkunden, wenn nach seiner Überzeugung die erforderliche Geschäftsfähigkeit der handelnden Personen vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, muss der Notar die Beurkundung ablehnen. Für eine notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht spricht darüber hinaus, dass der Notar verpflichtet ist, die handelnden Personen umfassend über die rechtliche Tragweite des Geschäfts zu belehren und den Vollmachtgeber im Zusammenhang mit den vorstehend erörterten Fragen zu beraten, damit gewährleistet ist, dass Irrtümer und Zweifel vermieden sowie unerfahrene und ungewandte Beteiligte nicht benachteiligt werden.
6.
Oft spielt auch die Kostenfrage ein wichtige Rolle: Alle Notare in Deutschland sind verpflichtet, nach derselben Kostenordnung abzurechnen. Die Kosten, die der Notar berechnen muss, sind im Übrigen niedriger als die nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abzurechnenden Rechtsanwaltsvergütungsansprüche. Dies ist ein weiterer Grund mehr, die Form der notariellen Beurkundung zu wählen.
Dr. iur. Klaus Schmitt
Rechtsanwalt und Notar
Fachanwalt für Arbeitsrecht