Die Haftpflicht-Versicherungen haben in jüngster Zeit ein sogenanntes "Schadensmanagement" eingerichtet. Es ist immer wieder festzustellen, dass sich nach einem Verkehrsunfall die Haftpflicht?Versicherung des unfallgegnerischen Fahrzeugs sofort, entweder schriftlich oder telefonisch mit dem Geschädigten in Verbindung setzt und eine zügige Schadenregulierung ankündigt.
Es kann auf Grund der Erfahrungen in der Praxis nur davor gewarnt werden, die Schadenregulierung nach einem Unfall bedenkenlos an die Versicherungen abzugeben. Eine Vielzahl der Versicherer versucht nämlich, bei der Regulierung von Unfällen zum Nachteil des Geschädigten "zu sparen".
Das von den Versicherungen propagierte Schadensmanagement wird von diesen wie folgt umgesetzt:
Der Geschädigte wird gebeten, häufig auch überredet, sich unmittelbar ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts an die gegnerische Versicherung zu wenden, alles werde dann unbürokratisch für ihn geregelt.
Geht der Geschädigte auf diesen Vorschlag der Versicherung ein, wird er feststellen, dass die Haftpflicht?Versicherung nicht nur versucht, seine Ansprüche zu kürzen, sondern ihm nur das erstattet, was er tatsächlich geltend macht, nicht jedoch was ihm tatsächlich zusteht.
Die Erfahrung zeigt, dass beispielsweise der sogenannte merkantile Minderwert eines reparierten Fahrzeugs bei diesem "Schadensmanagement" oft genug nicht erstattet wird. Vorsicht ist auch angebracht bei den sogenannten Partnerwerkstätten der Versicherungen. Diese Werkstätten begeben sich ? aus nahe liegenden Gründen ? in die Abhängigkeit der Versicherer, die wiederum die Höhe der Reparaturkosten vorschreiben. Diese "Kostenschraube" hat naturgemäß Einfluss auf die Qualität der Reparatur.
Insgesamt und grundsätzlich ist darauf hinzuweisen, dass der Autofahrer das Recht hat, sowohl einen freien Sachverständigen als auch eine Werkstatt seines Vertrauens nach einem Verkehrsunfall hinzuzuziehen. Er hat Anspruch auf einen Mietwagen, alternativ hat er einen Anspruch auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung. Des Weiteren ist maßgebend für die Unfallregulierung allein das vom Geschädigten in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten. Natürlich hat auch der Geschädigte Anspruch auf Erstattung der vollen Reparaturkosten, egal in welcher Werkstatt er reparieren lässt.
Ausgesprochen wichtig ist es, bereits zu Beginn der Regulierung die Weichen für eine geschickte Regulierung zu stellen. Dies nicht zuletzt im Hinblick auf die Neuregelung des § 249 II BGB betreffend die Erstattungsfähigkeit von Mehrwertsteuer.
Diese Neuregelung ist sehr kompliziert; die SLP Anwaltskanzlei hat diesbezüglich bereits Grundsatzurteile zu Gunsten des Geschädigten erstritten.
All dies zeigt, dass es unabdingbar ist, sich nach einem Verkehrsunfall eines Rechtsanwalts zu bedienen, der die Regulierung professionell bearbeitet.
Selbstverständlich sind dem Geschädigten die Kosten des von ihm beauftragten Rechtsanwalts seitens der gegnerischen Haftpflicht?Versicherung in vollem Umfang zu erstatten, ohne dass es der Inanspruchnahme einer Rechtsschutz-Versicherung bedarf.