Ein Verkehrsunfall ist leider schnell einmal passiert. Insbesondere derjenige, der unverschuldet einen Unfall erleidet, sieht sich Problemen ausgesetzt, die er in der Regel ohne anwaltliche Hilfe nicht bewältigen kann. Denn Haftpflichtversicherer zahlen dem Geschädigten, der keine anwaltliche Hilfe hat, in der Regel nur das, was er geltend macht. Nicht jedoch den Schadenersatzbetrag, der ihm tatsächlich zusteht. Dazu ein aktueller Fall:
Der Geschädigte, ein junger Familienvater aus dem ehemaligen Ober-Lahn-Kreis, erlitt Anfang Januar diesen Jahres mit seinem zwei Jahre alten Pkw Alfa Romeo einen unverschuldeten Verkehrsunfall.
Noch am Unfalltag meldete sich beim Geschädigten per E-Mail die gegnerische Haftpflichtversicherung, teilte mit, die Haftungsfrage sei klar; deshalb sei die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nicht notwendig.
Im Vertrauen darauf ließ der Geschädigte ein Schadengutachten erstellen. Der Sachverständige kalkulierte Netto-Reparaturkosten in Höhe von 4.580,00 €. Der Geschädigte, der sein Fahrzeug unrepariert veräußert hatte, bat die Haftpflichtversicherung auf Gutachtenbasis abzurechnen und forderte Zahlung der 4.580,00 €.
Tatsächlich zahlte die Versicherung lediglich 3.200,00 € und verwies den Geschädigten auf zwei freie Werkstätten im Landkreis Limburg-Weilburg, die angeblich niedrigere Ersatzteilpreise und Stundenverrechnungssätze hätten. Zur Rechtslage:
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.07.2010 (Aktenzeichen VI ZR 259/09) kann der Schädiger den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen freien Fachwerkstatt verweisen, wenn er darlegt und gegebenenfalls beweist, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Fachwerkstatt entspricht und wenn er gegebenenfalls vom Geschädigten aufgezeigte Umstände widerlegt, die diesem eine Reparatur außerhalb der markengebundenen Fachwerkstatt unzumutbar machen würde. Letzteres wird dann angenommen, wenn das betroffene Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nicht älter als drei Jahre alt war oder bei Fahrzeugen, die zum Unfallzeitpunkt älter als drei Jahre sind, dann, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug stets in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten lassen.
Da das Fahrzeug des Geschädigten hier zum Unfallzeitpunkt erst zwei Jahre alt war, durfte die Haftpflichtversicherung keine Abzüge von dem vom Sachverständigen kalkulierten Netto-Reparaturkostenbetrag machen. Es bedurfte lediglich eines Anschreibens des nunmehr vom Geschädigten beauftragten Rechtsanwaltes, um die Haftpflichtversicherung zu einer vollständigen Zahlung zu veranlassen.
Ein Prozess war nicht notwendig. Die entstandenen Anwaltskosten waren ebenfalls von der Haftpflichtversicherung zu übernehmen.
Diese Probleme lassen sich vermeiden, wenn bei jeder Verkehrsunfallregulierung frühzeitig ein Rechtsanwalt eingeschaltet wird.