Rechtstipps

Vertragsgestaltung und Vertragsabwicklung

Erstellt von Rechtsanwalt und Notar Konstantin Stahl


Sie kennen das alle: Sie stellen gute Produkte her und verfügen über interessierte Kunden. Nach Verhandlungen wird man sich über den Vertrag einig, es fehlt noch der lästige schriftliche "Kleinkram." Aus der alltäglichen Verhandlungs- und Rechtspraxis muss bestätigt werden, dass dieser "Kleinkram" oft entscheidend für den wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Geschäfts ist; sowohl die Vereinbarung der wesentlichen Punkte, als auch das "Kleingedruckte".

Da das Bürgerliche Gesetzbuch für Kaufverträge und die Frage, ob ein Fehler, juristisch ein Mangel der Kaufsache vorliegt, darauf abstellt, welche Beschaffenheit vereinbart wird bzw. welche Verwendung der Sache vertraglich oder gewöhnlicher Weise vorausgesetzt wird, ist es wesentlich, die Kaufsache und ihren beabsichtigten Einsatz genau zu beschreiben. Dies dient klaren Verhältnissen und der Streitvermeidung. Erstes Beispiel: Eine Werkzeugmaschine wird verkauft, der Preis steht fest. Für die Frage, wie lange Gewähr für Mangelfreiheit geleistet werden soll, ist entscheidend, wie die Maschine eingesetzt wird, im Ein-, Zwei- oder gar Dreischichtbetrieb. Ohne eine solche vereinbarte Beschaffenheit werden die Vertragspartner im Schadensfall schnell in Streit geraten, wenn nicht die Gewährleistung an eine bestimmte Maschinenlaufzeit gebunden ist. Zweites Beispiel: Eine Bohrmaschine wird mit zwei Jahren Gewährleistung verkauf. Aus Verkäufersicht ist entscheidend, ob der Käufer nun Privatmann ist, der den Bohrer dreimal im Jahr benutzt oder ein Bauhandwerker, der die Maschine täglich in Betrieb hat.

Aus diesen Beispielen wird auch deutlich, dass Gewährleistungsrechte und -pflichten und die Gewährleistungsfrist vereinbart werden sollten. Die gesetzliche Regelfrist beträgt für bewegliche Sachen seit 2003 zwei Jahre, egal ob der Käufer Privatperson oder Gewerbetreibender ist. Dies ist oft nicht sachgerecht. Es sollte auch vertraglich geregelt werden, wann, auf welche Art und wie oft der Verkäufer bei Mängeln nachbessern darf oder muss. Im gewerblichen Bereich kann hier vieles abweichend vom BGB geregelt werden, um sowohl Käufer- als auch Verkäuferinteressen gerecht zu werden. Ähnliches gilt für die generelle Haftung auf Schadensersatz bei Pflichtverletzungen. Jedenfalls im gewerblichen Bereich sollte diese Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen werden, um Risiken zu begrenzen.

Häufig nicht ausreichend klar geregelt ist die Frage der Lieferfristen und der Zahlung. Für den Fall von Lieferverzögerungen sollte immer eine vertragliche Nachfrist und dann ggf. der mögliche Schadensersatzanspruch des Käufers wegen der Verzögerung geregelt und begrenzt werden. Auch Anzahlungen oder Abschlagszahlungen müssen vorher vereinbart werden.

Viele der aufgelisteten Punkte können in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) geregelt werden, wobei in der Praxis darauf geachtet werden muss, die AGB auch zum Bestandteil des Angebotes zu machen! Schließlich kann in AGB ein Gerichtsstand und die ausschließliche Geltung deutschen Rechts vereinbart werden. Für großen Geschäfte bietet sich zudem eine Schiedsgerichtsvereinbarung an.

Zum Abschluss eine Bitte: Seien sie kulant, wo angebracht und hart, wo erforderlich. Zu langes Zuwarten mit der Durchsetzung berechtigter Ansprüche schadet ihrer Kasse und erhöht die Risiken. Ein effektives Mahnwesen und Inkasso einerseits und gutes Vertragsmanagement andererseits hilft Ihrem Unternehmen.

Aktuelle Stellenangebote