Rechtstipps

Einer Straftat beschuldigt? Was tun?

Erstellt von Rechtsanwalt Lechner


Beschuldigter einer Straftat zu sein trifft zahlreiche Personen unvermittelt und überraschend. Das Wissen, das die Staatsanwaltschaft zur eigenen Person ermittelt, bewirkt bei den jeweiligen Beschuldigten die unterschiedlichsten Reaktionen: Manche drängt es, sich spontan zu rechtfertigen, andere geben Erklärungen zu Sachverhalten und Personen ab, die bislang noch nicht einmal Teil des Ermittlungsverfahrens waren, wieder andere sehen sich sogar veranlasst eine sogenannte Lebensbeichte abzulegen und berichtet den Strafverfolgungsbehörden frei von weiteren von ihnen begangenen Straftaten.

 

Die Vorladung der Polizei zur Beschuldigtenvernehmung wird nicht selten durch den Beschuldigten wahrgenommen, um sich zu erklären; dies umso mehr, wenn der Beschuldigte der persönlichen Überzeugung ist, keine Straftat begangen zu haben. Hierbei wissen jedoch die Wenigsten, dass die Beschuldigtenvernehmung nicht der erste Schritt des Ermittlungsverfahrens ist, sondern meist erst nach gewissen Ermittlungsfortschritten, wenn nicht sogar erst gegen Ende des Ermittlungsverfahrens erfolgt. Schließlich geben die Ermittlungsbehörden den Beschuldigten so keine Gelegenheit etwaige Beweismittel zu vernichten oder auf Zeugen des Strafverfahrens Einfluss zu nehmen. Die Vernehmungsbeamten sind meist gut auf die Vernehmungstermine vorbereitet und haben weit größeres Hintergrundwissen um die Tat als der Beschuldigte dies annimmt und der Vernehmungsbeamte in der konkreten Situation zu erkennen gibt. Auch unterschätzt wird seitens des Beschuldigten meist, dass die Vernehmungsbeamten in Gesprächsführung, Vernehmungstaktik und im Aufbau von Vernehmungsdruck gesondert geschult sind. Diesem Druck ist nicht jeder Beschuldigte eines Strafverfahrens gewachsen, was teilweise sogar schon dazu geführt hat, dass völlig unschuldige Personen ein Verbrechen gestanden haben, das sie nie begangen haben.

Wenn man erstmalig mit dem Vorwurf einer Straftat konfrontiert wird und sich unvermittelt als Beschuldigter in einem Strafverfahren wieder findet, ist aus anwaltlicher Sicht die erste Handlungsmaxime:

 

Reden ist Silber, Schweigen ist Gold.

 

 

Dem Beschuldigten einer Straftat steht von Gesetzes wegen das sogenannte Aussageverweigerungsrecht zu. Dieses Recht steht dem Beschuldigten nicht erst dann zu, wenn ihm die Beschuldigtenstellung im Strafverfahren förmlich bekannt gegeben wurde, sei es durch Belehrung, durch die Polizei oder durch deren Vorladungen; dieses Aussageverweigerungsrecht steht dem Beschuldigten bereits dann zu, wenn er befürchten

Aktuelle Stellenangebote