Rechtstipps

Die Haftung des Erben

Erstellt von Dr. Klaus Schmitt


Nicht immer gereicht die Erbschaft den Erben zur Freude. Denn auf den Erben geht nicht nur das Vermögen des Erblassers über. Vielmehr gehören zum Nachlass auch die Schulden des Erblassers und die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, wie z. B. die Haftung für Ansprüche etwaiger Pflichtteilsberechtigten oder die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen aus dem Testament. Nachlassverbindlichkeiten sind z. B. auch Einkommensteuerforderungen, die auf Einkünfte entfallen, die der Erblasser bis zu seinem Tode erzielt hat.

Für den Erben ist es deshalb wichtig, sich zunächst über den tatsächlichen Umfang des Nachlasses, also alle Gegenstände, etwaige Forderungen und Schulden zu informieren. Dies ist unproblematisch, wenn nur ein Erbe vorhanden ist und dieser auch tatsächlich die Möglichkeit hat, den Nachlass zu sichten.

Probleme entstehen, wenn mehrere Erben vorhanden sind oder wenn der Alleinerbe nicht in der Lage ist, den Nachlass zu sichten, weil ihm die notwendigen Informationen fehlen.

Oft ist Eile geboten, denn die Erbschaft kann nur binnen sechs Wochen ausgeschlagen werden. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grunde der Berufung Kenntnis erlangt hat, also Kenntnis vom Todesfall und Kenntnis darüber, ob der Erbe gesetzlicher oder testamentarischer Erbe ist.

Der Erbe hat deshalb gegen den Erbschaftsbesitzer einen Anspruch auf Auskunft über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände. Ebenso ist derjenige, der sich zur Zeit des Erbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, verpflichtet, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Diese Auskunftspflicht gilt auch im Verhältnis der Erben untereinander. Mehrere Erben verwalten den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind. Dazu gehört auch die Informationserteilung.

Stellt sich dann raus, dass die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass selbst nicht vollständig bedient werden können, ist es wichtig, sicherzustellen, dass der Erbe nicht auch noch mit seinem Eigenvermögen für die Nachlassverbindlichkeiten haftet. Denn der Erbe haftet den Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt, das heißt sowohl mit dem Nachlass als auch mit seinem eigenen Vermögen. Allerdings hat der Erbe die Möglichkeit, die Haftung für Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass gegenständlich zu beschränken. Als Haftungsbeschränkungsmaßnahmen kommen in Betracht die Nachlassverwaltung (§ 1975 BGB), das Nachlassinsolvenzverfahren (§ 1980 BGB), die Dürftigkeitseinrede (§ 1990 BGB) sowie die sogenannte Überschwerungseinrede (§ 1992 BGB).

Wegen der Wichtigkeit und Dringlichkeit der zu klärenden Fragen empfiehlt es sich, frühzeitig professionellen Rat einzuholen.

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