Rechtstipps

Das Hausrecht in Einkaufszentren

Erstellt von Rechtsanwalt Lechner


Limburger Punker wehren sich mit Flugblättern gegen ein generelles «Hausverbot» in der Limburger "WERK Stadt". Zur Frage der Rechtmäßigkeit eines solchen generellen Hausverbots:

 

Grundsätzlich steht es dem Hausrechtsinhaber frei zu entscheiden, wer über seine Schwelle geht. Weist er jemanden ab, bedarf es hierzu weder eines Grundes, noch müsste er diesen dem Abgewiesenen mitteilen. Anders verhält es sich allerdings wenn der Hausrechtsinhaber ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet. Für diese Fälle entschied der Bundesgerichtshof bereits im Jahre 1993, dass damit allen Kunden generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall Zutritt zu den Geschäftsräumen zu gestatten ist; eine willkürliche Ausübung des Hausrechtes ist ausgeschlossen (so zuletzt auch LG Bielefeld zu dem Aktenzeichen 20 S 137/04).

 

Doch auch der Inhaber eines für den allgemeinen Publikumsverkehr geöffneten Hauses muss nicht jedermann Einlass gewähren. Zum einen kann er anlassbezogen den Zutritt verweigern. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Besucher stark alkoholisiert ist oder von dem Besucher eine gewisse Gefährlichkeit ausgeht. «Dem offensichtlich gewaltbereiten Schlägertrupp muss niemand die Tür öffnen.»

 

Zum anderen kann der Hausrechtsinhaber den Zutritt auch von gewissen Bedingungen abhängig machen. In Betracht kommen hier Hausordnungen, die beispielsweise das Mitführen von Tieren untersagen oder sogar die Bekleidung vorschreiben. So würde sich niemand ernsthaft wundern, wenn ihm der Zutritt zu einem Spielcasino versagt würde, nur weil er Bermuda-Shorts trägt.

 

Die zahlreichen Besonderheiten des Hausrechts werden mehr innerhalb der beschriebenen obergerichtlichen Rechtssprechung als in den Gesetzen behandelt. So regelt zwar das Antidiskriminierungsgesetz, dass aus den dort einzeln aufgezählten Gründen (Rasse, ethnische Herkunft, Geschlecht, Religion, etc.) niemand zivilrechtlich benachteiligt werden darf. Weltanschauung, politische Orientierung oder gar Mode gehören jedoch nicht zum Schutzbereich des Antidiskriminierungsgesetzes.

 

Im Falle der Limburger WERKStadt lässt sich nach alledem nur schwerlich ein Grund ausmachen, weswegen den «Punkern» generell der Zutritt zu verweigern wäre. Weder geht von ihnen eine besondere Gefährlichkeit aus, noch spricht die WERK Stadt mit ihren Ladengeschäften einen derart elitären Kundenkreis an, als dass hier eine besondere Kleidervorschrift innerhalb der Hausordnung zu rechtfertigen wäre. Immerhin zählen auch ganz normale Lebensmittelmärkte und sogar Discounter zu den Geschäften der WERK Stadt

 

Im Einzelfall – offensichtliche Alkoholisierung oder die Ratte auf der Schulter – mag sich nach wie vor jedoch ein Zutrittsverbot rechtfertigen lassen. Eine weitere jedoch gänzlich andere Frage ist, wie lange der Aufenthalt von Personen innerhalb eines Einkaufszentrums zu dulden ist, wenn diese erkennbar keinerlei Einkäufen nachgehen, sondern sich dort nur zum Zeitvertreib aufhalten.

Aktuelle Stellenangebote