Rechtstipps

Abschleppkosten - nicht immer muss gezahlt werden

Erstellt von Dennis Färber


Ein alltäglicher Vorgang: Man quält sich am Freitagnachmittag durch den dichten Feierabendverkehr, da eine kurze, aber nicht zu verschiebende Erledigung in der Stadt ansteht. Alle Parkplätze sind besetzt. Auf einmal entdeckt man in einer langen Reihe von Pkw´s eine Parklücke, in der man sofort seinen Pkw erleichtert platziert, bevor man die kurze Besorgung im naheliegenden Geschäft erledigt.

Was man in der Hektik oder auf Grund der Unübersichtlichkeit der Beschilderung übersieht, ist das Halteverbotsschild.

Es kommt, wie es kommen muss: Ein zuständiger Beamter wird auf das unberechtigte Abstellen aufmerksam und verfügt, den Pkw des nichts ahnenden Bürgers abschleppen zu lassen. Hat der Bürger hierfür die Kosten zu tragen, die bei dem Abschleppunternehmer entstehen? Grundsätzlich ja! Die ergangene Abschleppanordnung ist rechtmäßig. Dies gilt nach der Rechtsprechung der obersten Verwaltungsgerichte selbst dann, wenn - wie in dem gebildeten Fall - das konkrete Verkehrsschild nicht durch den Bürger gesehen wurde. Mit seiner ordnungsgemäßen Aufstellung ist das Verkehrsschild bekannt gemacht und entfaltet somit Rechtswirkungen. In diesem Moment wirkt das Verkehrsschild wie ein Polizeibeamter, der dem Bürger gegenüber verfügt, dass hier ein Parken oder Halten nicht zulässig ist und ihn zum Wegfahren auffordert. Dieses Wegfahrgebot des Verkehrsschildes kann sodann durch die zuständigen Behörden für den dagegen verstoßenden Bürger ersatzweise durch eine Abschleppanordnung durchgesetzt werden. Hierfür hat der unberechtigt Parkende dann die erforderlichen Kosten zu tragen.

Diese Erstattungspflicht der Kosten hängt im Übrigen auch nicht davon ab, ob das Fahrzeug konkret andere Verkehrsteilnehmer behinderte. Vielmehr reicht der Verstoß gegen das Wegfahrgebot des Verkehrsschildes als Störung der öffentlichen Sicherheit aus. Auf eine konkrete Verkehrsgefährdung kommt es mithin nicht an.

Nunmehr hatte sich aber das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit der Frage zu beschäftigen, ob auch in folgendem Fall die Abschleppkosten zu erstatten sind:

Der nichts ahnende Bürger kehrt unmittelbar nach einer Abschleppanordnung des zuständigen Beamten an den "Tatort" zurück. Er zeigt sich einsichtig und teilt sofort mit, er werde das Fahrzeug freiwillig wegfahren; des bereits gerufenen Abschleppunternehmers bedürfe es nicht mehr. Statt nun den Abschleppunternehmer anzurufen lässt der Beamte den Dingen seinen Lauf. Das Abschleppfahrzeug fährt an und muss auf Grund der freiwilligen Entfernung des Bürgers "unverrichteter Dinge" zum Betriebshof zurückgeschickt werden. Hierfür stellt der Abschleppunternehmer die Kosten einer sogenannten "Leerfahrt" in Rechnung. Es kann nicht mehr geklärt werden, ob der Abschleppunternehmer noch rechtzeitig hätte informiert werden können, so dass die Leerfahrt gar nicht erst zur Durchführung gelangt wäre. Muss der Bürger in dieser Konstellation zahlen?

Nein, sagt das Verwaltungsgericht Wiesbaden. Es weist darauf hin, dass es eine Obliegenheit des Hilfspolizeibeamten darstelle, einen Stornierungsversuch dann zu unternehmen, wenn der Fahrer des Fahrzeuges unmittelbar nach Beauftragung des Abschleppunternehmens am "Tatort" erscheint. Bei unmittelbarem Eintreffen des Betroffenen vor Ort habe der Hilfspolizeibeamte eine Rückgängigmachung zu versuchen. Unterlasse er dies, so trage die Behörde, die nun die Abschleppkosten ersetzt verlangen möchte, dafür die Beweislast, dass diese im Zeitpunkt des Eintreffens des Bürgers vor Ort nicht mehr vermeidbar waren.

Ähnlich hatte dies bereits das Verwaltungsgericht Ansbach in einem Urteil vom 12.11.1998 (AN 5 K 98/00562) entschieden.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden appellierte an die im konkreten Fall betroffene Stadt, an die vor Ort tätigen Beamten eine entsprechende Handlungsanweisung für derartige Fälle zu erteilen.

Auch bei alltäglichen Fällen wie dem vorliegenden, ist es daher ratsam, einen Rechtsanwalt aufzusuchen, der anhand der Aktenlage juristischen Rat dazu erteilen kann, ob dem Staat hier ein Kostenerstattungsanspruch zusteht oder nicht.

Haben auch Sie Fragen zur Erstattung von Abschleppkosten? Wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite.

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